Satzung des Vereins „Schlagersofa“
Stand: 20.10.2026
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Schlagersofa“.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Obernsees OT Obernsees
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Durchführung von musikalischen Proben und öffentlichen Auftritten
- Organisation und Veranstaltung von Konzerten und kulturellen Events
- Mitwirkung an kulturellen Veranstaltungen Dritter
- Förderung des musikalischen Nachwuchses
- Pflege und Verbreitung von Unterhaltungsmusik
- Von den Musikern wird daher erwartet
- Pünktlichkeit und Disziplin bei Proben und Auftritten
- Sorgfältiger Umgang mit Alkohol während der Auftritte
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Ein Ausschluss kann mit einstimmigem Votum des Vorstands beschlossen werden.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Es können Mitgliedsbeiträge erhoben werden.
- Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und der Vorstand
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der Kassenwart/in
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und findet mindestens einmal jährlich statt.
- Sie wird vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Beurkundung der Beschlüsse erfolgt per Unterzeichnung durch den Versammlungsleiter oder den Schriftführer.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstands
- Beschlussfassung über den Haushalt und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 10 Vergütungen und Aufwendungsersatz
- Die Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
- Sie haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Aufwendungen.
- Der Vorstand kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen angemessene Vergütungen beschließen (z. B. im Rahmen der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale).
§ 11 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
- Änderungen, die von Behörden (insbesondere dem Finanzamt oder Registergericht) verlangt werden, kann der Vorstand durch entsprechenden Vorstandbeschluss vornehmen. Diese sind den Mitgliedern mitzuteilen.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Zur Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 28.07.2026 beschlossen.
Anpassung nach Vorstandsbeschluss vom 20.10.2026
Markus Humpert
Schriftführer
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